Ingo Theusinger, Lisa Marleen Guntermann
Gemäß § 78 AktG vertritt der Vorstand die Aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesetzgeber weicht von diesem Grundsatz ab, wenn es um Geschäfte zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern geht. In solchen Fällen vertritt der Aufsichtsrat, § 112 AktG. Die Abgrenzung wirkt auf den ersten Blick klar und eindeutig – auf den zweiten Blick bleiben zahlreiche Zweifelsfälle, wie z.B. die Behandlung von Gesellschaften, an denen Vorstandsmitglieder beteiligt sind. Wer vertritt in solchen Fällen die Gesellschaft? Dass die Reichweite des § 112 AktG jedenfalls in den Randbereichen nach wie vor unklar ist, zeigen zahlreiche aktuelle obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen. Jüngst befasste sich der BGH mit der Auslegung dieser Norm (BGH v. 25.7.2017 – II ZR 235/15, AG 2017, 814 – in dieser Ausgabe). Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung arbeitet der Beitrag Leitlinien für die Auslegung des § 112 AktG heraus. Er geht dabei auch auf einen möglichen Einfluss ein, den die Umsetzung von Art. 9c Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie v. 17.5.2017 (RL (EU) 2017/828) auf die Auslegung des § 112 AktG haben kann.
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