In polizeilichen Vernehmungen hat die beschuldigte Person das Recht, das Protokoll vor der Genehmigung durchzulesen und auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings bestehen unter Verteidigern Befürchtungen, dass handschriftliche Änderungen, die die beschuldigte Person bei der Durchsicht am Protokoll vornimmt, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. In einem Experiment mit 199 Schweizer Strafrichterinnen und Strafrichtern untersuchen wir am Fall eines nicht geständigen Beschuldigten, ob diese Befürchtungen empirisch begründet sind. Die Ergebnisse sind ambivalent. Sie zeigen keinen Effekt von handschriftlichen Änderungen auf die Bindung der beschuldigten Person an ihre Aussage sowie auf die Glaubhaftigkeit. Hingegen bestehen Hinweise darauf, dass solche Änderungen die richterliche Schuldeinschätzung erhöhen
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