Bei Verstößen gegen Datenschutzrecht kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen. Mit Art. 82 DS-GVO gibt es dafür ab 25. 5. 2018 eine zentrale Anspruchsgrundlage. Der Beitrag befasst sich mit der Beschränkbarkeit dieses Anspruchs durch AGB und hält sie mit Einschränkungen für möglich. Daneben wird ein dringender Handlungsbedarf bei der AGB-Gestaltung aufgezeigt: Gängige AGB-Klauseln zur Haftungsbeschränkung enthalten derzeit keine Ausnahme für die datenschutzrechtliche Haftung. Bei unveränderter Verwendung solcher Klauseln besteht das erhebliche Risiko, dass diese insgesamt als unwirksam angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass sich der Verwender auf die vermeintlich vereinbarte Haftungsbeschränkung im Schadensfall nicht berufen kann – und zwar nicht nur bei Datenschutzverstößen.
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