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Die verfahrensrechtliche Stellung von Anleihegläubigern und dem gemeinsamen Vertreter in der Insolvenz des Emittenten

  • Autores: Gerrit Hölzle, Christoph Thole, Caroline Beyß
  • Localización: KTS: Zeitschrift für Insolvenzrecht, ISSN 1432-461X, Vol. 78, Nº. 4, 2017, págs. 471-494
  • Idioma: alemán
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  • Resumen
    • Die Finanzierung von Unternehmen durch Mittelstandsanleihen erfreute sich in den vergangenen Jahren großer Beliebtheit. Die Freude der Anleger dürfte inzwischen verflogen sein, weil viele Emittenten in Krise oder Insolvenz geraten sind. Solarworld, Pro- kon, German Pellets, KTG Agrar, KTG Energie, jüngst das Modeunternehmen Laurèl und viele mehr sind hierfür treffende Beispiele. In einem Insolvenzverfahren reprä- sentieren die Anleihegläubiger in der Regel die zahlenmäßig größte Gläubigergrup- pe, die zudem auch häufig das größte Forderungsvolumen stellt. Dies vermittelt den (institutionellen) Anleihegläubigern, den Anlegervertretern und insbesondere dem ge- meinsamen Vertreter im Sinne des SchVG eine starke Stellung im Insolvenzverfahren.

      Da es sich bei dem Insolvenzverfahren um ein gläubigerorientiertes Verfahren handelt, ist hiergegen im Grundsatz nichts einzuwenden. Allerdings war in der Vergangenheit zu beobachten, dass die verfahrensrechtliche Stellung nicht nur dazu genutzt wurde, bestehende Gläubigerrechte effektiv durchzusetzen, sondern auch dazu, mittels Dro- hung und Druck Sonderinteressen zu verfolgen. Umso mehr verwundert es, dass die verfahrensrechtliche Stellung von Anleihegläubigern und ihrer (gemeinsamen) Vertre- ter in der insolvenzrechtlichen Literatur wenig aufbereitet und stattdessen dieses Feld überwiegend von Autoren mit anleihe- und kapitalmarktrechtlichem Blickwinkel be- stellt worden ist. Die vertretenen Ansichten lassen sich nicht durchgängig mit der insol- venzrechtlichen Dogmatik vereinbaren. Dies ist Grund genug, die verfahrensrechtliche Stellung von Anleihegläubigern im Insolvenzverfahren näher zu beleuchten. Dabei ist insbesondere zu klären, ob der gemeinsame Vertreter bei der Ausübung der Stimmrech- te der Anleihegläubiger als eine Kopfstimme zählt (vgl. § 57 Satz 2, § 272 Abs. 1 Nr. 1, § 244 InsO) oder er als so viele Köpfe zählt, wie er Anleihegläubiger vertritt.


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