Hamburg, Freie und Hansestadt, Alemania
In der Grundsatzentscheidung vom 14. 9. 2017 (für die BGHZ-Sammlung vorgesehen) hat der Bundesgerichtshof die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller abgelehnt. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Kündigung nach § 649 BGB (ab 1. 1. 2018 identisch in § 648 BGB) in der Insolvenz des Unternehmers insgesamt zu erörtern. Das Kündigungsrecht wird zunächst kurz dargestellt (II) und anschließend die Insolvenzfestigkeit untersucht (III 1). Dabei überrascht es, dass ein aufwändig erkämpfter, allgemeiner Konsens zum generellen Verständnis von § 103 InsO verteidigt werden muss (III 1.3). Sodann wird insbesondere zu erörtern sein, ob mit der Insolvenz ein außerordentliches Kündigungsrecht einhergeht (III 2). Außerdem wird der Frage nachgegangen, ob bei der Geltendmachung des Anspruchs gem. § 649 Satz 2 BGB durch den Insolvenzverwalter Besonderheiten zu beachten sind (IV). In einem Ausblick werden die Auswirkungen der Bauvertragsrechtsreform auf das Kündigungsrecht dargestellt (V) und abschließend die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst (VI).
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