Wird der Verlustausgleich an die Tochtergesellschaft geleistet, muss diese über die Verwendung entscheiden. In Betracht kommen unter anderem Schuldentilgung oder Wiederanlage im Konzern. Wegen der besonderen Anforderungen, die an den Verlustausgleich gestellt werden, kann der Prüfungsmaßstab für eine solche Entscheidung von dem im Cash-Pool geltenden Maßstab abweichen.
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