Der Beitrag basiert auf und ergänzt die im Herrmann/Heuer/Raupach erschienene Kommentierung der Verfasser zu § 8d KStG. Bei den nachfolgend angesprochenen Themen handelt es sich um ausgewählte Zweifelsfragen, die in der bisherigen Diskussion sehr unterschiedlich oder noch gar nicht behandelt wurden. Sie betreffen die Einschränkungen im zeitlichen Anwendungsbereich und bei mehreren Geschäftsbetrieben, die Antrags- und Widerrufsfristen, die Anwendbarkeit der Mindestbesteuerung und das Merkmal der “einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht“. Darüber hinaus geht es um die Konsequenzen infolge der mangelnden Abstimmung zur Organschaft und Gewerbesteuer.
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