Die mehrgliedrige stille Gesellschaft hat als Schöpfung der Gestaltungspraxis die gesetzestypische stille Gesellschaft der §§ 230 ff. HGB in ihrer Bedeutung weitgehend verdrängt. Da der Gesellschaftsvertrag der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft typischerweise eher auf die Interessen der Initiatoren und weniger auf die der Anleger ausgerichtet ist, sieht dieser in der Regel kaum Minderheitenrechte vor. So fehlt es meist insbesondere an einer Regelung zu dem zentralen Minderheitenrecht der actio pro socio. Dieser Beitrag zeigt auf, dass die actio pro socio auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Fallgruppen der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft Anwendung finden kann und analysiert die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.
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