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Führungslos ins Insolvenzverfahren?: Zugleich Besprechung LG Kleve v. 21. 3. 2017 – 4 T 577/16, ZIP 2017, 1955

  • Autores: Christian Köhler Ma, Benedikt de Bruyn
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 6, 2018, págs. 261-263
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Verantwortlichkeit der Gesellschafter und Aufsichtsräte wurde im Zuge des MoMiG deutlich erweitert. Mit dem Ziel, missbräuchliche Erscheinungsformen von Firmenbestattern bei der Beerdigung von Gesellschaften außerhalb eines geordneten Liquidations- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens zu begegnen, berechtigen und verpflichten § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 78 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 24 Abs. 1 Satz 2 GenG und § 15 Abs. 1 Satz 2, § 15a Abs. 3 InsO die Gesellschafter der GmbH sowie die Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Genossenschaften einer führungslosen Gesellschaft im Außenverhältnis. Obgleich statistische Erkenntnisse zur Häufigkeit von Firmenbestattungen fehlen, dürfte ihr Anteil an den Insolvenzdelikten nicht zu vernachlässigen sein. Aber auch ohne die Mitwirkung von Firmenbestattern stellen sich im Fall der Niederlegung oder des Todes von Einzelgeschäftsführern oder -vorständen Fragen nach der Handhabung der genannten Regelungen im Insolvenzantragsverfahren. Das LG Kleve (ZIP 2017, 1955) hatte zuletzt Gelegenheit, über die Zurückweisung eines Insolvenzantrags eines Gesellschafters einer führungslosen Gesellschaft zu entscheiden. Der folgende Beitrag soll einige Überlegungen zum Eigenantrag der Gesellschafter und Aufsichtsräte der führungslosen juristischen Person im Insolvenzantragsverfahren aufgreifen.


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