In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie den Komplementären einer Publikumspersonengesellschaft die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden bzw. wie diese aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Bei den insoweit betroffenen Gesellschaften handelt es sich um sog. Publikumsgesellschaften, die zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Kommanditisten als Anlagegesellschafter aufgrund eines fertig vorformulierten Gesellschaftsvertrags aufnehmen sollen. Häufig handelt es sich dabei um Abschreibungsgesellschaften zur Nutzung steuerlicher Sonderabschreibungen. Die Initiatoren oder Gründungsgesellschafter behalten fast immer die Herrschaft, wohingegen die Kommanditisten auf bestimmte Kontrollrechte beschränkt sind.
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