Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bis f GewStG sind seit ihrer Neuregelung 2008 unverändert in der Kritik. Rechtsstreitigkeiten nehmen nicht ab, obgleich die aktuelle Rechtsprechung tendenziell die nahezu uferlose Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände bestätigt. Allein die Entscheidung des I. Senats des BFH v. 25.10.2016 – I R 57/15, GmbHR 2017, 212 lässt eine sachgerechte Eingrenzung erkennen. Vor dem Hintergrund des Zuständigkeitswechsels vom I. zum III. Senat des BFH keimen Hoffnungen auf, dass manche Aspekte einer sachgerechten Überprüfung unterzogen werden. Auch wenn § 8 Nr. 1 Buchst. d bis f GewStG verfassungsrechtlich als “nicht zu beanstanden“ angesehen wird, sollte doch im Einzelfall durch eine systematischen Auslegung eine verfassungskonforme Eingrenzung der Besteuerungswirkungen erfolgen.
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