Der 1. Strafsenat des BGH hat sich mit seinem Urteil vom 27.10.2015 dafür ausgesprochen, das „große Ausmaß“ der Steuerverkürzung generell mit Überschreitung des Grenzbetrags von 50000 EUR beginnen zu lassen. Diese Rechtsprechung ist im Begriff, sich zu festigen, wobei der BGH eine Stellungnahme zu der Folgefrage der möglicherweise rückwirkenden Verlängerung von Verjährungsfristen bislang vermieden hat. Der nachfolgende Beitrag hinterfragt den Wandel der Rechtsprechung und zeigt, dass die geänderte Sichtweise den eigenen Prämissen des 1. Strafsenats nicht gerecht wird und auf einer unzulässigen Gleichsetzung des Unrechtscharakters von § 370 AO und § 263 StGB beruht. Der Beitrag untersucht darüber hinaus die Frage, für welche Zeiträume die neue Rechtsprechung als Basis für eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung herangezogen werden kann und kommt zu dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Rechtsprechung auf im Oktober 2015 bereits verjährte Taten unzulässig wäre.
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