Der frühere Drogeriemarktbetreiber Schlecker wurde durch das LG Stuttgart wegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt, weil er unter anderem überhöhte Stundensätze für die Erbringung von Dienstleistungen an eine Logistikfirma gezahlt hat, die tatsächlich von seinen Kindern geführt wurde. Dies erinnert unweigerlich an die nachträgliche Zahlung von Anerkennungsprämien für bereits erbrachte Leistungen im Mannesmannverfahren, da sowohl Schlecker als auch den Präsidiumsmitgliedern der damaligen Mannesmann AG kein Handlungsspielraum für ihre jeweilige Entscheidung zustand. Ausgehend hiervon geht der Beitrag der Frage nach, inwieweit Handlungsspielräume im Bankrottstrafrecht bestehen können und ob deren Bestimmung Anleihen an der vergleichbaren Problematik im Rahmen der Untreue nehmen kann.
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