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Resumen de Die neuen Wege des IX. Zivilsenats des BGH in der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO

Michael Huber

  • Der Beitrag beschäftigt sich – nach einer Einführung (I) – mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats zu ganz zentralen Punkten der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO, die in (z. T. sehr) nahem zeitlichen Zusammenhang mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz (5. 4. 2017) erfolgt ist. Bei dieser Neuausrichtung (II) geht es vor allem um die Mitwirkung des Schuldners an einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers (II 1), die Anfechtbarkeit bei einem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlicher Weise (II 2) und die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 (II 3); eine Neuorientierung gibt es außerdem zu den aus der Zahlungseinstellung des Schuldners folgenden Beweisanzeichen für dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz samt Kenntnis des andern Teils davon bzw. (auf den Punkt gebracht) dazu, welche Schlüsse der Gläubiger aus einer Ratenzahlungsbitte seines Schuldners ziehen kann (II 4).

    Das alles führt im Ergebnis (III) zur Frage, was nun überhaupt noch zur „Verbesserung der Rechtssicherheit“ für eine Vorsatzanfechtung bei Kongruenz der Deckung, die im Anfechtungsrecht 2017 vom neuen § 133 Abs. 3 InsO erfasst wird, in Betracht kommen sollte, worauf der Verfasser eine leicht provokante Antwort geben wird (IV).


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