Das OLG Nürnberg hatte mit seinem Beschluss vom 28.12.2017 – 12 W 2005/17 (GmbHR 2018, 256 – in dieser Ausgabe) innerhalb kürzester Zeit zum zweiten Mal als Beschwerdeinstanz über Streitfragen im Umgang mit der um Prozentangaben ergänzten Gesellschafterliste Stellung zu beziehen. Die jüngste Entscheidung befasst sich mit dem zeitlichen Anwendungsbereich des reformierten § 40 Abs. 1 GmbHG sowie einem Teilausschnitt des seit Inkrafttreten des MoMiG intensiv diskutierten Problems der Listenkorrektur. Dieser Beitrag nimmt das Judikat zum Anlass, das Problem der Berichtigung offenbar unrichtiger Gesellschafterlisten näher zu beleuchten.
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