Im 2. Teil befasst sich der Beitrag mit den §§ 459 ff. StPO als „großer Vollstreckungslösung“ und besonderen Fallgestaltungen, etwa dem Konkurrenzverhältnis zwischen originär staatlichen Einziehungsansprüchen und Ansprüchen der Tatverletzten sowie der internationalen Vermögensabschöpfung. Im Rahmen dessen geht der Verfasser auch der Frage nach, ob die zentrale These des Gesetzgebers zutrifft, die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ressourcenschonend und verletztenfreundlich erheblich vereinfacht zu haben.
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