Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, was im Fall einer betragsmäßig unvollständigen Selbstanzeige nach § 370 AO für die Bestimmung der Bagatellgrenze, unterhalb derer die Unvollständigkeit unschädlich ist, als Bezugspunkt zu wählen ist. Nach einer einführenden Darstellung der bisherigen Rechtsentwicklung sowie der für die aufgeworfene Frage maßgeblichen Rahmenvorgaben setzen sich die Verfasser zunächst mit den Argumenten der Gegenauffassung, wonach die Bagatellgrenze auf die einzelnen Taten im materiell-rechtlichen Sinne zu beziehen sei, auseinander. Im Zentrum der Abhandlung steht die Darlegung der für die favorisierte „Gesamtbetrachtungslösung“ sprechenden Gesichtspunkte. Die Autoren verdeutlichen die Vorzüge ihrer Auslegung u.a. anhand der Hinterziehung von Stromsteuer und von Sportwettensteuer.
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