Am 1.1.2017 ist § 150 Abs. 7 Satz 2 AO zum 1.1.2017 in Kraft getreten, nach dem gemäß § 93c AO übermittelte elektronische Daten („eDaten“) als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, soweit er nicht in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. Der Beitrag nimmt die aktuell diskutierte Frage (Häger, wistra 2017, 369) auf, inwieweit hierdurch strafbare Steuerhinterziehungen ausgeschlossen werden. Der Verfasser hält den Anwendungsbereich und die Konsequenzen des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO für begrenzt, da er insbesondere nicht bei unterlassener Steuererklärung gelte.
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