Der 2. Strafsenat hat inzwischen die von ihm selbst angestoßene Diskussion zur Reichweite des strafrechtlichen Vermögens- und Eigentumsschutzes bei illegalen Betäubungsmitteln beendet, indem er beschloss, an seiner ursprünglichen Rechtsprechung festhalten zu wollen (BGH wistra 2018, 41). Nach Ansicht des Verfassers ist dies zu bedauern, weil sich die für die Notwendigkeit der Erfassung von Betäubungsmitteln als Schutzobjekte der Vermögens- und Eigentumsdelikte vorgetragenen Argumente als durchweg angreifbar erwiesen. Als widerspruchsfrei und dem gesetzlichen Telos verpflichtet erweise sich dagegen der vom 2. Strafsenat in seinem vorangegangenen Anfragebeschluss (BGH wistra 2016, 395) aufgezeigte Weg, nach dem illegale Betäubungsmittel sowohl aus dem strafrechtlich geschützten Vermögen als auch als taugliche Tatobjekte der Eigentumsdelikte auszuklammern sind.
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