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Resumen de Die Verletzung des Auskunftsrechts nach § 51a GmbHG durch den Geschäftsführer

Rüdiger Werner

  • Der Gesellschafter einer GmbH hat nach § 51a GmbHG gegenüber der Gesellschaft ein umfassendes Auskunftsrecht. Dieses Recht hat vor allem für Minderheitsgesellschafter eine große Bedeutung, da sie nur dadurch an Informationen gelangen können, die sie brauchen, um die Geschäftsführung wirksam kontrollieren zu können. Die Durchsetzung dieser Informationsansprüche bzw. deren Abwehr spielen daher in der Praxis bei Gesellschafterstreitigkeiten eine große Rolle. Schuldner des Auskunftsanspruchs nach § 51a GmbHG ist die Gesellschaft, die sich aber bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung ihrer Geschäftsführer bedient. Es stellt sich daher die Frage, ob und in welcher Weise ein einzelner Geschäftsführer für eine unrechtmäßige Nichterteilung von Auskünften bzw. eine unzureichende Erteilung von Auskünften zivil- und strafrechtlich haftet.


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