Der folgende Beitrag greift die Diskussion über den Umfang der Haftung des Geschäftsführers in der Phase der Insolvenzverschleppung auf und sucht eine systematische und zugleich praktikable Lösung. Dabei bezieht sich der Beitrag nicht nur auf Art. 241 Abs. 2 ADHGB 1861 als Vorgänger-Vorschrift von § 64 Satz 1, § 43 Abs. 2 GmbHG und die richtig verstandene Gesellschafter-Haftung nach §§ 31, 30 Abs. 1 GmbHG, sondern insbesondere auch auf einige eher unbeachtete BGH-Urteile zur Geschäftsleiter-Haftung und schließlich auf das BGH-Urteil vom 6. 6. 2013 – IX ZR 204/12, ZIP 2013, 1332 zur Berater-Haftung nach § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB.
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