Nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG, § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG, § 59 Satz 1 WpÜG erstreckt sich der Rechtsverlust auf Aktien, die dem Meldepflichtigen nicht gehören, ihm aber zugerechnet werden. Der Beitrag fragt nach den Schranken eines solchen Rechtsverlusts, und zwar zunächst für den “verlängerten“ Rechtsverlust gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 WpHG, sodann für den einfachen Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG, § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 59 Satz 1 WpÜG.
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