Compliance-Verstöße der Tochtergesellschaft betreffen vielfältig auch den Pflichtenkreis der Organe der Obergesellschaft. Neben den schwierigen Fragen zur ordnungsgemäßen Überwachung der Tochtergesellschaft stellt sich den Organen der Obergesellschaft die Frage, ob und in welchem Umfang ihren Aktionären darüber auf der Hauptversammlung Auskunft zu erteilen ist. Das LG Stuttgart kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Auskunftsrechte der Aktionäre der Porsche SE nach § 131 AktG verletzt worden sind, weil Fragen zur “Dieselthematik“ der Volkswagen AG auf der Hauptversammlung der Porsche SE nicht bzw. unzureichend beantwortet wurden. Daneben nahm die Kammer eine erkennbar schwerwiegende Pflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Porsche SE an, weil diese mit Blick auf die Volkswagen AG kein funktionierendes Überwachungssystem nach § 91 Abs. 2 AktG eingerichtet hatten. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Ausführungen des LG Stuttgart auseinander. Zugleich zeigt er die hieraus resultierenden Schwierigkeiten für die Praxis auf und weist den Weg für Lösungsansätze.
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