Kreisfreie Stadt Münster, Alemania
Die umsatzsteuerlichen Pflichten des Schuldners in der Eigenverwaltung erfahren nunmehr (erste) Klärungen durch die Finanzgerichte. Dies betrifft die Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO in der vorläufigen Eigenverwaltung, die Haftung der Organe des eigenverwaltenden Schuldners bei Nichtabführung der Umsatzsteuer und die Anwendung der sog. Doppelberichtigungsrechtsprechung des BFH in der Eigenverwaltung. Der Beitrag würdigt die jüngeren Entscheidungen und setzt die einzelnen Themenfelder in Beziehung zueinander. In der Gesamtschau ergibt sich jedenfalls auf der Grundlage des einfachen Rechts in Eigenverwaltungsverfahren ein erhebliches umsatzsteuerliches Erhebungsdefizit. Letztlich handelt es sich um genau das Defizit, das Gesetzgeber (§ 55 Abs. 4 InsO) und Rechtsprechung („Dezember-Urteil“) für das Regelinsolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet haben. Damit ergibt sich aus steuerrechtlicher Sicht eine dysfunktionale Differenzierung zwischen den beiden Verfahrensarten, die zwangsläufig die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (Beihilfe, Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer) aufwirft.
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