So groß die rechtspraktische Bedeutung von Pfandrechten an GmbH-Anteilen jedenfalls im M&A-Geschäft ist, so wenig ausgeprägt ist ihr bürgerlich-rechtlicher Schutz. Rechtsprechung und h. M. räumen vielmehr in verschiedener Hinsicht den Gesellschafterinteressen Vorrang vor den Interessen des Pfandgläubigers ein. Vorliegender Beitrag zeigt, dass ein solcher Vorrang nicht begründbar ist und vermisst daher das für die Intensität des gesetzlichen Pfandgläubigerschutzes maßgebende Verhältnis zwischen Gesellschaftsrecht und allgemeinem Zivilrecht insofern neu.
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