Der BGH hatte jüngst Gelegenheit, sich mit einigen ungeklärten Fragen zu den erforderlichen Angaben betreffend Art und Ergebnis der Abstimmung in einer Hauptversammlungsniederschrift gem. § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG zu befassen. Der in der Literatur vielfach anzutreffenden Forderung oder zumindest Anregung nach einer angemessenen Beschränkung der Nichtigkeitsfolge von Protokollmängeln ist er hierbei nachgekommen. Darüber hinaus hat das Gericht nicht zuletzt durch das ARUG aufgekommene Zweifel mit zum Teil ausführlichen Begründungen beseitigt. Der nachfolgende Beitrag skizziert das Meinungsbild zu den konkreten Anforderungen an Hauptversammlungsniederschriften börsennotierter sowie börsenferner Aktiengesellschaften im Hinblick auf Art und Ergebnis der Abstimmung, stellt die jüngsten Aussagen des BGH hierzu dar und versucht hierauf aufbauend weiterhin offene Fragen zu beantworten.
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