Die Begriffsbestimmung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO umfasst die Zahlungspflichten, die Fälligkeit und das Unvermögen zu zahlen. Die Nichtzahlung der Verbindlichkeiten muss auf einem objektiven Mangel an Zahlungsmitteln beruhen. Zu den Zahlungsmitteln gehören die aktuell verfügbaren Geldmittel (Aktiva I: Bar- und Buchgeld) und die innerhalb der folgenden 21 Tage verfügbaren liquiden Mittel (Aktiva II: kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte und Forderungen sowie abrufbare Kredite und anderweite Zahlungszusagen). Die Berücksichtigung der Aktiva II ist in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen, sodass sich hierzu unterschiedliche Rechtsprechungswertungen herausgebildet haben. Diese darzustellen ist Ziel des Aufsatzes.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados