Der Verfasser geht auf die praxisrelevante Fragestellung ein, inwieweit bei der Anordnung einer akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen der jeweilige Überwachungsort konkret bestimmt werden muss. Dafür werden zunächst die Voraussetzungen des § 100f StPO dargestellt und sodann das Augenmerk auf die bis zum 23.8.2017 geltende Fassung des von § 100f StPO in Bezug genommenen § 100e StPO gerichtet. Im Anschluss daran werden mögliche Änderungen der Gesetzeslage aufgrund der seit dem 24.8.2017 geltenden Fassung diskutiert. Der Verfasser sieht im Ergebnis weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage die Notwendigkeit einer konkreten Ortsbestimmung.
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