Die Sperrfristen des § 22 Abs. 1 u. 2 UmwStG sollen der typisierten Missbrauchsverhinderung nach einer Einbringung gemäß §§ 20, 21, 24 u. 25 UmwStG dienen. Dazu ordnen sie eine rückwirkende Versagung der Privilegierung durch Buch- oder Zwischenwertansatz an, soweit die aus der Einbringung erhaltenen bzw. im Rahmen der Einbringung eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert werden. Diesem grundsätzlich nachvollziehbaren Anliegen steht eine Vielzahl von umstrittenen Details der Regelungen gegenüber, die in letzter Zeit die Rechtsprechung beschäftigt haben. Diese Rechtsprechung soll hier zusammenfassend dargestellt und bewertet werden.
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