Das Verwaltungsschreiben der Europäischen Kommission („Comfort Letter“) aus dem August 2018 betreffend die beihilferechtliche Behandlung der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen wird wohl dazu führen, dass das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat erneut über die Thematik beraten und entscheiden müssen. Das gibt Gelegenheit, noch einmal innezuhalten, ob die mit §§ 3a, 3c EStG, § 7b GewStG n. F. geplante Lösung der bestmögliche Weg bei der Bewältigung des Zielkonflikts zwischen Sanierungs-, Insolvenz-, Ertragsteuer- und europäischem Beihilferecht ist. Der Beitrag arbeitet diejenigen Rechtsgüter und Prinzipien heraus, die bei der künftigen Lösung und Auslegung Berücksichtigung finden sollten, bedenkt dabei auch die künftige Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen und spricht sich dafür aus, dass der Zielkonflikt mit §§ 3a, 3c EStG, § 7b GewStG n. F. zwar nicht widerspruchsfrei, aber von allen denkbaren Lösungen nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft so am besten bewältigt werden kann.
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