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Steuerfreie Sanierungsgewinne, EU-Beihilfenverbot und Wettbewerb

  • Autores: Andreas Möhlenkamp
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 39, Nº. 40, 2018, págs. 1907-1914
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der BFH hat mit Beschluss vom 28. 11. 2016 (GrS 1/15, ZIP 2017, 338) den Sanierungserlass 2003 gekippt, ohne zum EU-Beihilfenrecht zu entscheiden (Rz. 150). Der Gesetzgeber hat daraufhin die neuen § 3a EStG und § 7b GewStG verabschiedet und die Vorschriften bei der Kommission beihilfenrechtlich notifiziert. Das Inkrafttreten der Regelungen muss die Kommission „durch Beschluss“ feststellen. Die Kommission hat jedoch nicht mit einem förmlichen Beschluss reagiert, sondern mit einem bislang unveröffentlichten Verwaltungsschreiben (sog. „Comfort Letter“, vgl. FAZ v. 13. 8. 2018, S. 18). Dem Vernehmen nach sei die deutsche Regelung eine Altbeihilfe. Eine Notifizierung sei darum nicht geboten. Der Gesetzgeber will § 3a EStG und § 7b GewStG zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nun rechtssicher in Kraft treten lassen (BR-Drucks. 372/1/18 v. 11. 9. 2018). Der vorliegende Beitrag beleuchtet verbleibende Risiken zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen aus Sicht des Wettbewerbs. Es wird eine Neuregelung vorgeschlagen, die – ggf. nach einer Übergangszeit – eindeutiger als bislang mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar ist.


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