Interne Ermittlungen erfreuen sich als Geschäftsmodell in international tätigen Rechtsanwaltskanzleien großer Beliebtheit. Was die Grundrechtsfähigkeit von Jones Day als international tätige Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland angeht, hat man die Rechnung allerdings ohne das BVerfG gemacht. Die hergebrachten Voraussetzungen einer “inländischen“ juristischen Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG sind für solche Rechtsanwaltskanzleien wegen ihrer arbeitsteiligen Struktur und internen Governance schwerlich zu erfüllen. Die geltenden Maßstäbe des Verfassungsrechts für die Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen sind seit langem bekannt. Daher ist der Beschluss des BVerfG zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von Jones Day sowohl in der Argumentation als auch im Ergebnis alles andere als überraschend, mag man ihn auch vor dem Hintergrund moderner Wirtschaftsstrafverfahren kritisieren. Einen Ausweg könnte für US-Rechtsanwaltsgesellschaften das Internationale Gesellschaftsrecht im Verhältnis zu den USA weisen.
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