Die intertemporale Anwendung der Vorschriften der 7. GWB-Novelle ist mit der Entscheidung des BGH in Sachen Grauzementkartell II geklärt. Was die Umsetzung der Unionsrichtlinie durch die 9. GWB-Novelle angeht, so sehen sich die beiden Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 03.04.2018 bzw. vom 07.05.2018 fundamentaler Kritik ausgesetzt. Auf absehbare Zeit werden die materiell-rechtlichen Ansprüche auf Kartellschadensersatz nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 bzw. nach deren Vorgängervorschriften zu beurteilen sein. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, die Vorschriften der Richtlinie und ihre Umsetzung durch die 9. GWB-Novelle bereits heute zur Auslegung bzw. Fortbildung des extrem lückenhaften, intertemporal jedoch noch anwendbaren, Rechts heranzuziehen.
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