Bei sog. Hardcore-Kartellen besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass unmittelbare Kunden durch das Kartell betroffen sind und ihnen beim Bezug ihrer Waren ein kausaler Schaden entstanden ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 16.08.2018 zu Recht entschieden, dass diese Grundsätze bei einem – wenn auch kartellrechtswidrigen – bloßen Informationsaustausch nicht gelten. Jedenfalls bei einem solchen Austausch ohne konkreten Produktbezug scheidet ein Anscheinsbeweis aus.
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