Am 21.6.2018 haben die Länder in einer Pressemitteilung die Eckpunkte einer Reform des Grunderwerbsteuerrechts vorgestellt. Insbesondere soll die Besteuerung von “Share Deals“ verschärft werden. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibt dabei unklar. Äußerungen von Verwaltungsvertretern haben jedoch für Unruhe im Markt gesorgt. Demnach sei denkbar, die Gesetzesänderungen rückwirkend zum 21.6.2018 in Kraft treten zu lassen. Dieser Beitrag zeigt auf, dass dies verfassungswidrig wäre. Zugleich stellt er dar, was bei der zeitlichen Anwendung der Vorschriften zu berücksichtigen ist.
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