Die Autoren setzen sich anlässlich eines Beschlusses des Landgerichts Hamburg mit den Voraussetzungen des Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung auseinander. Nach Ansicht der Autoren enthält der Beschluss überzeugende Ausführungen zu dem aus der Tat Erlangten, zu der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und hierbei insbesondere zu dem Verhältnis von § 111e StPO zu § 324 AO, die nach dem neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ausdrücklich nebeneinander gelten. Die Autoren ordnen die Kernaussagen des Landgerichts für die Praxis der Strafverfolgung ein.
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