Kryptowährungen wie Bitcoins und Ether sind die vielleicht schillerndsten Phänomene des aktuellen Kapitalmarktgeschehens. Dem Boom zum Jahresende 2017 folgte kurz darauf ein spektakulärer Crash. Gleichwohl ist die Gesamtkapitalisierung der Kryptowährungen mit ca. 200 Mrd. USD (ohne ICO-Tokens) bedeutend. Rund um den Globus warnen Regulierungsbehörden Anleger vor den Gefahren, die aufgrund der hohen Volatilität, der Anonymität und der fehlenden staatlichen Kontrolle mit virtuellen Währungen verbunden seien. Doch inwieweit fehlt staatliche Kontrolle wirklich? Die BaFin stuft Bitcoins als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Abs. 11 KWG ein. Folge ist unter anderem, dass die Betreiber von Bitcoin-Handelsplätzen eine Erlaubnis gem. § 32 KWG benötigten. Die Praxis hatte sich auf diese Sichtweise eingestellt. Nicht weniger als ein Paukenschlag ist daher das kürzlich ergangene Urteil des KG, in dem sich der Strafsenat gegen die Ansicht der BaFin stellte und den Betreiber einer Bitcoin-Handelsplattform vom Vorwurf des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 KWG freisprach. Der vorliegende Beitrag spannt einen weiteren Bogen und untersucht, ob und inwieweit sich Bitcoins mit den Kategorien des geltenden deutschen und europäischen Bank- und Kapitalmarktrechts erfassen lassen. Sind Bitcoins Finanzinstrumente i. S. d. MiFID II? Zahlungsinstrumente i. S. d. Zahlungsdienste-RL? Rechnungseinheiten i. S. d. KWG? Er schließt mit einem Ausblick auf die zu erwartenden Folgen des KG-Urteils.
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