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Rechtsschutz gegen Empfehlungen der EU-Kommission? – Anmerkung zum Urteil des EuGH (GK) v. 20.2.2018, Rs. C-16/16 P (Belgien/Kommission)

  • Autores: Jörg Gundel
  • Localización: Europarecht, ISSN 0531-2485, Nº 5, 2018, págs. 593-605
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Nichtigkeitsklagen gegen Empfehlungen der EU-Kommission sind mangels tauglichen Klagegegenstandes unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise eine Verbindlichkeit in Anspruch nehmende „Schein-Empfehlung“ vorliegt. Vorabentscheidungsverfahren sind dagegen sowohl in Bezug auf die Auslegung als auch auf die Gültigkeit von Empfehlungen zulässig (Leitsatz des Verf.) Der prozessuale Status von Empfehlungen der EU-Kommission erscheint auf den ersten Blick als durch Art. 263 Abs. 1 AEUV klar geregelt: Danach sind diese Rechtsakte kein tauglicher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage. Jedoch hat der Gerichtshof in der Vergangenheit formal unverbindliche Rechtsakte wie Kommissionsmitteilungen oder -leitlinien als Klagegegenstand akzeptiert, wenn diese formal unverbindlichen und damit grundsätzlich nicht klagbaren Handlungen den Anschein der Wiedergabe von unionsrechtlichen Verpflichtungen erweckten, die tatsächlich nicht bestehen; der so entstandene Rechtsschein kann mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden. Ob diese Rechtsprechung auf formal als Empfehlungen ausgewiesene Rechtsakte zu übertragen ist, war bisher nicht geklärt, obwohl die Nutzung dieser Handlungsform durch die Kommission stark zugenommen hat. Die nun ergangene Entscheidung der Großen Kammer des EuGH hält gegen die Schlussanträge des Generalanwalts am grundsätzlichen Ausschluss der Klagbarkeit fest, behält allerdings die Möglichkeit von Klagen gegen tatsächlich Verbindlichkeit beanspruchende „Schein-Empfehlungen“ vor.


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