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Resumen de Beschaffungsverträge der öffentlichen Hand: Berücksichtigung des AGB-Rechts im Vergaberecht?

Friedrich Graf von Westphalen

  • Die bisherige Spruchpraxis des Vergaberechts hat sich im Ergebnis geweigert, Verstöße der öffentlichen Hand in ihren Auftragsbedingungen gegen § 307 BGB überhaupt ernsthaft im Rahmen des § 160 GWB in den Blick zu nehmen. Damit hat kürzlich ein Urteil des OLG Celle (NZBau 2018, 314 – Schülerbeförderungsentgelt) gebrochen, das freilich noch nicht rechtkräftig geworden ist. Seine Grundaussage: Ein Verstoß gegen das AGB-Recht muss rechtzeitig im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Dies setzt nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 GWB voraus, dass ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab möglicher Erkennbarkeit eines Verstoßes, gestellt wird. Außerdem muss der Bieter schlüssig behaupten, er sei durch eine oder mehrere unwirksame AGB-Klauseln des öffentlichen Auftraggebers in seinen vergaberechtlichen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt (§ 160 Abs. 2 GWB).


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