Die Ausübung von Nachfragemacht ist ambivalent, weil zwar einerseits unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschottungspotential besteht, andererseits marktmachtbedingte Preis- und Konditionenverbesserungen auf nachgelagerten Absatzstufen als Kostenvorteile die Wettbewerbsintensität erhöhen und den Verbrauchern zugutekommen können. Die Auslegung des Anzapfverbots des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 i. V. mit § 20 Abs. 2 GWB bedarf daher einer Vergewisserung über die Schutzzwecke des Kartellrechts und die Wirkungen von Nachfragemacht. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung in Sachen „Hochzeitsrabatte“ vom 23.01.2018 wichtige Weichenstellungen vorgenommen, die dabei im Folgenden zu berücksichtigen sind. Hierzu ist im vorliegenden Beitrag zunächst auf die wettbewerbspolitischen und -ökonomischen Grundprobleme einzugehen. Die konkreten Auslegungsfragen des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 i. V. mit § 20 Abs. 2 GWB bleiben einem folgenden Beitrag vorbehalten.
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