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Resumen de Die Auflösung des Gläubigerausschusses durch die Gläubigerversammlung: Ein Beitrag zum Verhältnis von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Moritz Brinkmann

  • Hätte man Konkursrechtlern vor 25 Jahren die Frage vorgelegt, ob die Gläubigerversammlung jederzeit beschließen kann, den Gläubigerausschuss aufzulösen, hätte man vermutlich nur Befremden geerntet. „Warum sollte sie das nicht können?“ wäre vermutlich die Gegenfrage gewesen, die man als Antwort bekommen hätte, denn unter der KO war der Gläubigerausschuss nach allgemeiner Meinung nur das Vertretungsorgan der Gläubiger. Schaut man hingegen in die aktuelle insolvenzrechtliche Literatur, dann ergibt sich ein ganz anderes Bild. Dieser Meinungsumschwung verwundert, denn weder der Normtext noch die Gesetzgebungsmaterialien enthalten Andeutungen, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Insolvenzordnung die zuvor bestehende Rechtslage verändern wollte. Überprüft man aus Anlass dieses Befunds die „herrschende Meinung“, so ergibt sich, dass diese im Wesentlichen auf Zirkelschlüssen beruht und mit Schlagworten begründet wird.


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