Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung Grauzementkartell II vom 12.06.2018 neben zentralen Aussagen zur Verjährung auch mit der Frage befasst, ob und unter welchen Umständen potenziell Kartellgeschädigte einer Leistungsklage auf Schadensersatz eine Feststellungsklage vorschalten können. Die Entscheidung bricht mit der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die einer isolierten Feststellung von Kartellschadensersatzansprüchen dem Grunde nach recht aufgeschlossen gegenüberstand. Zukünftig werden Feststellungsklagen bei bereits abgeschlossenen Kartellverstößen nur noch in wenigen Ausnahmefällen erhoben werden können, ansonsten ist die Erhebung einer Leistungsklage, ggf. in Form einer Stufenklage, das Mittel der Wahl.
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