Der BGH entschied jüngst, dass bei einer Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB trotz eines Schadens von 60,7 Mio. EUR nicht zwingend eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsse, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Verfasser begrüßt diese Abweichung von der Rechtsprechung hinsichtlich der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe und die damit faktisch gegebene tatbestandsspezifische Bestimmung von Wertgrenzen. Daraus müsse jedoch auch die Konsequenz einer veränderten Auslegung des Regelbeispiels des „großen Ausmaßes“ gezogen werden.
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