Nachdem das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. 12. 2011 einer umfassenden Evaluierung unterzogen wurde, ist der Ruf nach einer stärkeren Begrenzung des Zugangs zur Eigenverwaltung laut geworden, ungeeignete Verfahren seien auszuklammern. Dabei ist viel von der „Eigenverwaltungswürdigkeit“ die Rede, doch was sie als zusätzliches Kriterium im Gesetz zu leisten vermag, ist vorerst ungewiss. Über den Erfolg der Eigenverwaltung entscheidet u. a. die Anfechtung von im Eröffnungsverfahren eingegangener Verpflichtungen des Schuldners. Der dazu gem. § 280 InsO berufene Sachwalter scheint losgelöst vom schuldnerischen Handeln seine Anfechtungsentscheidung zu treffen. Ist er Herr über die Verfahrenswürdigkeit des Schuldners? Dieser Frage soll der nachstehende Beitrag nachgehen.
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