Nach über einem Jahrzehnt ohne Rechtsprechung zum Anzapfverbot klärt der BGH in seiner Hochzeitsrabatt-Entscheidung zentrale Streitpunkte der Norm. Der Beitrag erörtert diese Festlegungen und zeigt auf, dass mit ihnen ein Funktionswandel des Anzapfverbots stattfindet. Es wandelt sich zur fairnessorientierten Kontrolle von Veränderungsverlangen in laufenden Geschäftsbeziehungen bei Marktmacht. Sachliche Rechtfertigung dient dabei der Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der wechselseitigen Interessen ohne Ergebniskontrolle. Offen ist allerdings, wie sie bei den jetzt möglichen angebotsseitigen Anzapfversuchen festzustellen ist. Die praktisch zentralen Abhängigkeiten in den Geschäftsbeziehungen bleiben eine Frage des Einzelfalls, für die aber wesentliche Orientierung geschaffen ist.
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