Der Beitrag untersucht die Frage, ob in dem sog. Abgas-Skandal eine Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen gegeben ist. Nach Ansicht des Verfassers lässt sie sich begründen, wenn auch nur unter bestimmten Umständen. Indem die Hersteller für die manipulierten Kraftfahrzeuge Übereinstimmungsbescheinigungen ausgestellt haben, haben sie die Käufer konkludent getäuscht. Einem Irrtum ist jedenfalls derjenige Käufer erlegen, dem es darauf ankam, einen Pkw zu erwerben, der den geltenden Umweltschutzvorgaben genügt. Ob er dadurch allerdings einen Vermögensnachteil erlitten hat, lasse sich ohne sachverständige Unterstützung nicht sicher sagen. Sollten die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangen, die manipulierten Kfz seien den Kaufpreis nicht wert gewesen, liege auch das Absichtserfordernis, sich oder einen Dritten stoffgleich bereichern zu wollen, vor. Insofern sei den Verantwortlichen vorzuwerfen, sie hätten als notwendiges Zwischenziel die Bereicherung der Vertragshändler angestrebt.
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