Der Zeuge ist ein zentrales Beweismittel in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren – nicht nur im Vor- und Zwischenverfahren vor dem Bundeskartellamt, sondern auch im Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Zeuge kann sich gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 StPO auch im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren in jeder Lage des Verfahrens eines Zeugenbeistands bedienen. Der Beitrag erläutert Umfang und Grenzen des Rechts auf einen Zeugenbeistand sowie dessen Rechte und Pflichten. Ausgehend von einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 15.3.2016 beschäftigen sich die Verfasser anschließend eingehend mit den Voraussetzungen für einen Ausschluss des Zeugenbeistands von der Vernehmung gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 und 4 OWiG.
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