Ob Insolvenzverwalter nach § 38 Abs. 1 ZPO wirksam einen Gerichtsstand vereinbaren können, ist umstritten. Das OLG Hamburg hat diese Frage mit Urteil vom 9. 10. 1992 – 11 U 109/92 (ZIP 1993, 37) ohne viel Federlesens bejaht, das OLG Zweibrücken hat sie dagegen jüngst mit Urteil vom 16. 11. 2018 – 2 U 68/17 (ZIP 2018, 2376) verneint. Das gibt Anlass, das Problem mit dem vorliegenden Beitrag näher zu beleuchten.
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