Über Jahrzehnte hinweg führte die Ad-hoc-Publizität ein unbeachtetes Schattendasein. Die Vorgänge am Neuen Markt haben ihr größere Aufmerksamkeit gebracht, aber erst eine vor vier Jahren angestoßene Diskussion um ihr Verständnis als Wissensorganisationspflicht hat sie zu einem der zentralen Regelungskomplexe des Kapitalmarktrechts avancieren lassen. Zugleich hat sich im jüngeren Fallmaterial auch unmittelbar gezeigt, welche verborgene Sprengkraft eine so verstandene Pflicht zur Ad-hoc-Publizität entfalten kann. Vor diesem Hintergrund soll in diesem Beitrag untersucht werden, ob Art. 17 Abs. 1 MMVO tatsächlich eine solche “Compliance-Dimension“ beinhaltet oder ob sich sein Regelungsgehalt nicht doch in dem erschöpft, was sein Wortlaut nahelegt: in einer Veröffentlichungspflicht.
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