Auf den ersten Blick mag der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH v. 15.1.2019 – II ZR 392/17, AG 2019, 298 – in dieser Ausgabe, zugrunde liegt, etwas außergewöhnlich erscheinen, bei näherer Betrachtung stellt sich diese Konstellation gerade vor dem Hintergrund des “Start-up“ Booms als sehr naheliegend dar. Vielfach werden Gründer als wichtig(st)er Unternehmenswert in Konzernstrukturen übernommen, indem sie ihre zumeist junge Gesellschaft übertragen und im Gegenzug in die Vorstandsebene des Käufers eingebunden werden. Die Entscheidung ist aber im Grunde übertragbar auf jedwede Vertragsbeziehung zwischen der AG und einem (zukünftigen) Vorstandsmitglied oder – und das ist bahnbrechend an der vorliegenden Entscheidung – auch an einer Gesellschaft, an der ein Vorstandsmitglied beteiligt ist.
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